Beiträge

Erhebung

Von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern werden jährlich folgende Beiträge eingezogen:

  • für jeden Betrieb der vom SBC-Kongress beschlossene Betrag, aktuell 0,12% der gesamten AHV-Bruttolohnsumme, maximal jedoch CHF 13‘200.00;
  • für jeden Arbeitnehmer CHF 10.00 pro vollen oder angebrochenen Monat des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitarbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte, d.h. CHF 5.00 pro Monat.

Der Arbeitgeber hat die Beiträge der Arbeitnehmer periodisch oder aber am Ende des Arbeitsverhältnisses vom Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der zuständigen Inkassostelle zu überweisen.

Verwendung

Die nach Art. 41b bis Art. 41c GAV erhobenen Beiträge sowie deren Erträge werden wie folgt verwendet (vgl. Art. 41d GAV):

  • zur Bereitstellung von Mitteln für die Aus- und Weiterbildung in der Schweizerischen Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche;

--> Bsp. Beiträge für HFP und BP, Richemont

  •  zur Deckung des Vertragsvollzuges (Kosten des ständigen Ausschusses sowie externer Durchführungsstellen, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten);

--> Bsp. Lohnbuchkontrollen in Betrieben, Geschäftsstelle für Auskünfte und Beratung, Informationen zum GAV, Finanzierung von Eigenleistungen des Verbandes für Mitglieder und Nichtmitglieder, Druck GAV etc.

  •  zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung.

--> Bsp. Richemont

Die Beiträge müssen für die vorgesehenen Verwendungszwecke effektiv auch laufend gebraucht werden. Eine Vermögensbildung, die über normale Reserven hinausgeht, ist nicht zulässig.

Staatliche Aufsicht

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 41b GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen.

Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Entsprechend müssen erfahrungsgemäss Reserven für rund ein halbes Jahr über die Geltungsdauer vorhanden sein. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen. Dies ist im Grundbeschluss der AVE so vorgegeben (siehe Art. 3). Die Verbände haben sich über die Verwendung der ihnen im Rahmen des Vertragsvollzuges zugegangenen Beiträge mittels Nachweis gegenüber dem SECO auszuweisen.

Gemäss Weisung des SECO darf der Gesamtbetrag der Rückstellungen die Gesamteinnahmen eines Jahres (Durchschnitt der letzten drei Jahre) nicht übersteigen. Weiter soll das gesamte Eigenkapital (Vermögen) der Kasse oder Einrichtung nicht höher als die Gesamteinnahmen eines Jahres (Durchschnitt der letzten drei Jahre) sein. Die Summe von Rückstellungen und gesamtem Eigenkapital soll zudem das 1.5-Fache (=150%) der Gesamteinnahmen eines Jahres (Durchschnitt der letzten drei Jahre) nicht übersteigen.